Wir sind Mitglied im Kreis- und Stadtmusikverband sowie im Hessischen Musikverband. Zudem sind wir einer der Mitgründer des Musikbundes Rhön, welcher jährlich ein großes Bundesmusikfest feiert.
Nachwuchsarbeit ist ein wichtiger Bestandteil unseres Vereinslebens
Lass uns gemeinsam ein Instrument suchen, das zu dir passt. Die Nachwuchsarbeit ist uns sehr wichtig, daher kannst du direkt durch unsere Musiker an einem Instrument ausgebildet werden.
Oder spielst du bereits ein Instrument und bist auf der Suche nach einem passenden Musikverein?
Dann schau gerne bei uns vorbei! Wir freuen uns auf dich.
Führungsteam
Führungsteam
2. Schriftführer
2. Kassierer
Führungsteam
1. Schriftführerin
1. Kassierer
Noten- & Jugendwartin
Wir sind Mitglied in folgenden Verbänden:
Zudem wird unsere Website im Rahmen des bundesweiten Programms IMPULS gefördert.
Mit dem Förderprogramm IMPULS soll der Amateurmusik in ländlichen Räumen geholfen werden.
Beschlussfassung 19.01.2024
§ 1 Name, Sitz
1. Der im Jahre 1925 gegründete Verein führt den Namen
Musikverein Dipperz-Rhön e.V.
2. Er hat seinen Sitz in Dipperz, Kreis Fulda.
3. Die Eintragung des Vereins im Vereinsregister bei dem Amtsgericht Fulda erfolgte
unter der Nummer VR 779.
§ 2 Zweck
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. a) Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur.
b) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die
Pflege der Blas- und Volksmusik und der Nachwuchsförderung.
3. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und juristische Person werden.
Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Bei
Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch einen gesetzlichen Vertreter zu
stellen.
2. Die Mitgliedschaft endet mit dem Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitglieds, bei
juristischen Personen mit deren Erlöschen.
3. Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig. Er muss schriftlich oder in
Textform gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
4. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten
in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss
entscheidet die Mitgliederversammlung.
5. Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch
gegenüber dem Vereinsvermögen.
6. Die Mitglieder haben Mitgliedsbeiträge zu leisten. Die Höhe und Fälligkeit der
Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.
Minderjährige sind von Mitgliedsbeiträgen befreit. Der Mitgliedsbeitrag ist
auch für das Kalenderjahr des Austritts oder Ausschlusses zu entrichten.
7. Ehrenmitglieder werden durch Vorstandsbeschluss aufgrund der besonderen
Verdienste um den Verein ernannt und von den festgesetzten Mitgliedsbeiträgen
befreit.
§ 4 Vorstand
1. Der Vorstand des Vereins besteht aus
Ergänzend können durch das Führungsteam bis zu fünf weitere
Vorstandsmitglieder (z. B. Beisitzer/in, Jugendwart/in, Notenwart/in) ohne
Stimmrecht berufen / bestimmt werden. Wiederwahl ist möglich. Das
Führungsteam bestimmt aus seiner Mitte einen Sprecher und seinen
Stellvertreter.
2. Der vertretungsberechtigte Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem
Führungsteam. Jeder von ihnen vertritt den Verein einzeln.
3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren
gewählt. Jedes Vorstandsmitglied bleibt jedoch so lange im Amt, bis eine
Neuwahl erfolgt ist.
§ 5 Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Kalenderjahr
statt. Außerdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn
mindestens 1/10 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des
Zwecks und der Gründe beim Vorstand beantragt.
2. Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich, in Textform
(z.B. E-Mail)
oder in den „Dipperzer Nachrichten“ unter Einhaltung einer Einladungsfrist von
zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.
Vereinsmitglieder, die nicht im Verteilungsgebiet der „Dipperzer Nachrichten“
(Gemeinde Dipperz) ihren Wohnsitz haben, erhalten die Einladung in Textform
auf dem Postweg bzw. per E-Mail.
3. Tagesordnungspunkte können bis 5 Tage vorher beim Führungsteam (Sprecher
des Führungsteams) schriftlich eingereicht werden; dies gilt nicht für
Satzungsänderungen.
4. Versammlungsleiter ist der Sprecher des Führungsteams und im Falle seiner
Verhinderung der stellvertretende Sprecher des Führungsteams. Sollten beide
nicht anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der
Mitgliederversammlung gewählt. Soweit der Schriftführer nicht anwesend ist, wird
auch dieser von der Mitgliederversammlung bestimmt.
5. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf
die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Stimmberechtigt sind alle
Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben.
6. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden vorbehaltlich Absatz 9 mit
einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst.
7. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen,
das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben ist.
8. Nach Ablauf des Geschäftsjahres ist eine Jahresrechnung aufzustellen und
jährlich durch zwei von der Mitgliederversammlung für das jeweilige
Geschäftsjahr im Voraus zu wählende Kassenprüfer zu prüfen.
9. Satzungsänderungen können nur mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder in
einer Mitgliederversammlung beschlossen werden und wenn bereits in der
Einladung zur Mitgliederversammlung auf den Tagesordnungspunkt der
Satzungsänderung hingewiesen worden ist.
§ 6 Auflösung, Anfall des Vereinsvermögens
1. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen
Stimmen erforderlich.
2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter
Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des
öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks
Verwendung für die Förderung der Kunst und Kultur.
3. Im Falle der Auflösung sind die Mitglieder des Führungsteams zu Liquidatoren
bestimmt. Die Mitgliederversammlung kann mit einfacher Mehrheit sonstige
Personen anstelle des Führungsteams zu Liquidatoren bestimmen.