§ 2 Zweck
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. a) Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur.
b) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die
Pflege der Blas- und Volksmusik und der Nachwuchsförderung.
3. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und juristische Person werden.
Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Bei
Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch einen gesetzlichen Vertreter zu
stellen.
2. Die Mitgliedschaft endet mit dem Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitglieds, bei
juristischen Personen mit deren Erlöschen.
3. Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig. Er muss schriftlich oder in
Textform gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
4. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten
in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss
entscheidet die Mitgliederversammlung.
5. Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch
gegenüber dem Vereinsvermögen.
6. Die Mitglieder haben Mitgliedsbeiträge zu leisten. Die Höhe und Fälligkeit der
Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.
Minderjährige sind von Mitgliedsbeiträgen befreit. Der Mitgliedsbeitrag ist
auch für das Kalenderjahr des Austritts oder Ausschlusses zu entrichten.
7. Ehrenmitglieder werden durch Vorstandsbeschluss aufgrund der besonderen
Verdienste um den Verein ernannt und von den festgesetzten Mitgliedsbeiträgen
befreit.