Über uns

Unseren Musikverein Dipperz-Rhön e.V. gibt es bereits seit 1925. Neben der Teilnahme an Festen in und um die Rhön, kann man uns auch für Feiern, Feste und Veranstaltungen aller Art buchen.

Wir sind Mitglied im Kreis- und Stadtmusikverband sowie im Hessischen Musikverband. Zudem sind wir einer der Mitgründer des Musikbundes Rhön, welcher jährlich ein großes Bundesmusikfest feiert. 

Nachwuchsarbeit ist ein wichtiger Bestandteil unseres Vereinslebens

Nachwuchsarbeit

Du hast Spaß an Musik?
Du interessierst dich für ein Blasinstrument oder das Schlagzeug?
Du bist offen für neue Erfahrungen?
Du hast Lust Musik zu deinem Hobby zu machen?

Lass uns gemeinsam ein Instrument suchen, das zu dir passt. Die Nachwuchsarbeit ist uns sehr wichtig, daher kannst du direkt durch unsere Musiker an einem Instrument ausgebildet werden. 

 

Oder spielst du bereits ein Instrument und bist auf der Suche nach einem passenden Musikverein?

 

Dann schau gerne bei uns vorbei! Wir freuen uns auf dich.

Proben

 
Dienstags von 20-22 Uhr
Bürgerhaus Dipperz

 

Wir freuen uns immer über neue Gesichter. 
Was wir bieten:
  • Musik auf hohem Niveau
  • regelmäßige Probenarbeit
  • eine tolle Gemeinschaft
  • Nachwuchsausbildung
  • ein bunt gemischtes Repertoire
  • ein traditionelles, jährliches Konzert
  • Teilnahme an einem Kritikspiel des Musikbundes Rhön
  • Musik auf hohem Niveau
  • regelmäßige Probenarbeit
  • eine tolle Gemeinschaft
  • Nachwuchsausbildung
  • ein bunt gemischtes Repertoire
  • ein traditionelles, jährliches Konzert
  • Teilnahme an einem Kritikspiel des Musikbundes Rhön

Vorstand

MV-Dipperz Vorstand
Bernd Biensack
Führungsteam
Peter Goldbach
Führungsteam
Niklas Steinwachs
2. Schriftführer
Toni Goldbach
2. Kassierer
Daniel Goldbach
Führungsteam
Stephanie Weber
1. Schriftführerin
Thorsten Hillenbrand
1. Kassierer
Carina Goldbach
Noten- & Jugendwartin
Mitgliedschaften & Förderungen

Wir sind Mitglied in folgenden Verbänden:

Zudem wird unsere Website im Rahmen des bundesweiten Programms IMPULS gefördert.

Mit dem Förderprogramm IMPULS soll der Amateurmusik in ländlichen Räumen geholfen werden.

Satzung

Beschlussfassung 19.01.2024

§ 1 Name, Sitz
 
1. Der im Jahre 1925 gegründete Verein führt den Namen
    Musikverein Dipperz-Rhön e.V.
 
2. Er hat seinen Sitz in Dipperz, Kreis Fulda.
 
3. Die Eintragung des Vereins im Vereinsregister bei dem Amtsgericht Fulda erfolgte
    unter der Nummer VR 779.
 
 
§ 2 Zweck
 
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
    Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
 
2. a) Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur.
    b) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die

        Pflege der Blas- und Volksmusik und der Nachwuchsförderung.

3. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
 
4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
    werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
 
5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind,
    oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
 
 
§ 3 Mitgliedschaft
 
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und juristische Person werden.
    Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Bei
    Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch einen gesetzlichen Vertreter zu
    stellen.
 
2. Die Mitgliedschaft endet mit dem Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitglieds, bei
    juristischen Personen mit deren Erlöschen.
 
3. Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig. Er muss schriftlich oder in
   Textform gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
 
4. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten
    in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss
    entscheidet die Mitgliederversammlung.
 
5. Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch
    gegenüber dem Vereinsvermögen.
 
6. Die Mitglieder haben Mitgliedsbeiträge zu leisten. Die Höhe und Fälligkeit der
    Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.
    Minderjährige sind von Mitgliedsbeiträgen befreit. Der Mitgliedsbeitrag ist
    auch für das Kalenderjahr des Austritts oder Ausschlusses zu entrichten.
 
7. Ehrenmitglieder werden durch Vorstandsbeschluss aufgrund der besonderen
    Verdienste um den Verein ernannt und von den festgesetzten Mitgliedsbeiträgen
    befreit.
 
 
§ 4 Vorstand
 
1. Der Vorstand des Vereins besteht aus
 
  • dem Führungsteam (3 Vereinsmitglieder),
  • dem/der 1. und 2. Kassierer/in,
  • dem/der 1. und 2. Schriftführer/in.
 
Ergänzend können durch das Führungsteam bis zu fünf weitere
Vorstandsmitglieder (z. B. Beisitzer/in, Jugendwart/in, Notenwart/in) ohne
Stimmrecht berufen / bestimmt werden. Wiederwahl ist möglich. Das
Führungsteam bestimmt aus seiner Mitte einen Sprecher und seinen
Stellvertreter.
 
2. Der vertretungsberechtigte Vorstand im Sinne des § 26 BGB  besteht aus dem
    Führungsteam. Jeder von ihnen vertritt den Verein einzeln.
 
3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren
    gewählt. Jedes Vorstandsmitglied bleibt jedoch so lange im Amt, bis eine
    Neuwahl erfolgt ist.
 

§ 5 Mitgliederversammlung
 
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Kalenderjahr
    statt. Außerdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn
    mindestens 1/10 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des
    Zwecks und der Gründe beim Vorstand beantragt.
 
2. Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich, in Textform
    (z.B. E-Mail)
    oder in den „Dipperzer Nachrichten“ unter Einhaltung einer Einladungsfrist von
    zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.
    Vereinsmitglieder, die nicht im Verteilungsgebiet der „Dipperzer Nachrichten“
   (Gemeinde Dipperz) ihren Wohnsitz haben, erhalten die Einladung in Textform
   auf dem Postweg bzw. per E-Mail.
 
3. Tagesordnungspunkte können bis 5 Tage vorher beim Führungsteam (Sprecher
    des Führungsteams) schriftlich eingereicht werden; dies gilt nicht für
    Satzungsänderungen.
 
4. Versammlungsleiter ist der Sprecher des Führungsteams und im Falle seiner
    Verhinderung der stellvertretende Sprecher des Führungsteams. Sollten beide
    nicht anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der
    Mitgliederversammlung gewählt. Soweit der Schriftführer nicht anwesend ist, wird
   auch dieser von der Mitgliederversammlung bestimmt.
5. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf
    die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Stimmberechtigt sind alle
    Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben.
 
6. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden vorbehaltlich Absatz 9 mit
    einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst.
 
7. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen,
    das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben ist.
 
8. Nach Ablauf des Geschäftsjahres ist eine Jahresrechnung aufzustellen und
    jährlich durch zwei von der Mitgliederversammlung für das jeweilige
   Geschäftsjahr im Voraus zu wählende Kassenprüfer zu prüfen.
 
9. Satzungsänderungen können nur mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder in
   einer Mitgliederversammlung beschlossen werden und wenn bereits in der
   Einladung zur Mitgliederversammlung auf den Tagesordnungspunkt der
   Satzungsänderung hingewiesen worden ist.
 
 
§ 6 Auflösung, Anfall des Vereinsvermögens
 
1. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen
    Stimmen erforderlich.
 
2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter
    Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des
    öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks
    Verwendung für die Förderung der Kunst und Kultur.
 
3. Im Falle der Auflösung sind die Mitglieder des Führungsteams zu Liquidatoren
    bestimmt. Die Mitgliederversammlung kann mit einfacher Mehrheit sonstige
    Personen anstelle des Führungsteams zu Liquidatoren bestimmen.